Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Arbeitsfähigkeit

Gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit „die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten“. Arbeitsunfähigkeit und - komplementär - Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit der versicherten Person. Somit bezeichnet der Grad der Arbeitsunfähigkeit das Ausmass der leidensbedingten Einschränkung in der bisherigen, aktuell ausgeübten Tätigkeit.

Die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Festlegen einer Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel eine Momentaufnahme und kann als Prozentzahl ausgedrückt werden, sofern eindeutig feststeht, welcher Einsatz 100 % entsprechen würde. Gegebenenfalls ist zwischen voller Präsenzzeit und verminderter Leistungsfähigkeit zu unterscheiden oder es sind Schonkriterien anzugeben.

Eine attestierte Arbeitsunfähigkeit kann zum Beispiel für den Taggeldanspruch in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung oder für den Rentenbeginn in der Invalidenversicherung von rechtlicher Bedeutung sein.

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