Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Prüfungsordnung zur Schlussprüfung gemäss Fähigkeitsprogramm Vertrauensarzt vom 1. Juli 2003

1. Zuständigkeit

Gestützt auf Art. 6.1 des Fähigkeitsprogramms (Erlass von Ausführungsbestimmungen) hat der Vorstand der SGV nach vorgängiger Absprache mit dem Aufsichtsgremium (08.03.2012) am 05.07.2012 die vorliegende Prüfungsordnung erlassen, sie tritt umgehend in Kraft. Zur angewandten Sprache: personenbezogene Begriffe beziehen sich jeweils auf beide Geschlechter.

2. Prüfung

2.1 Zweck der Prüfung

Die im Fähigkeitsprogramm, Art. 1.2 vorgesehene Schlussprüfung soll sicherstellen, dass die erfolgreichen Absolventen zur kompetenten Ausübung der VA-Funktion nach den Art. 1.1 befähigt sind.

2.2 Zulassung zur Prüfung

Zugelassen sind die Absolventen des Kurses zum Erwerb des Fähigkeitsausweises Vertrauensarzt gemäss obgenanntem Fähigkeitsprogramm, sofern sie:

  • über ein Eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügen (nach Art. 2 des Fähigkeitsprogramms)
  • mindestens 4 der 5 Kursmodule besucht haben gemäss Ausschreibung, wobei die Abgabe des Fähigkeitsausweises erst nach vollständiger Absolvierung aller 5 Kursmodule erfolgen kann. Die vollständige Kursabsolvierung hat dabei innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Schlussprüfung zu erfolgen, ansonsten sie verfällt
  • oder die Voraussetzungen nach Art. 3.3 des Fähigkeitsprogramms erfüllen (Absolventen des Kurses „Master of Advanced Studies in Insurance Medicine“)
  • die Prüfungsgebühr bezahlt haben, wobei diese für Absolventen des ordentlichen Kurses mit der Bezahlung des Kursgeldes abgegolten ist

2.3 Dauer, Umfang und Bestehen der Prüfung

Die Prüfung wird in schriftlicher Form durchgeführt. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4.0 gemäss der jeweiligen Notenskala erreicht wird. Inhaltlich orientiert sich die Prüfung am vermittelten Kursstoff, kann aber auch fallbzogen davon abweichen, soweit es der vertrauensärztlichen Praxis entspricht.

2.4 Korrektur der Prüfung und Mitteilung der Resultate

Die Korrektur obliegt der Kommission für Weiter- und Fortbildung der SGV. Sie kann zusätzlich Fachleute beiziehen und wird in ihrer Arbeit vom Sekretariat der SGV unterstützt. Die Korrekturen und Resultatmitteilungen erfolgen in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach der Prüfung, im Normalfall per e-Mail.

2.5 Nicht bestehen der Prüfung

Die Kommission für Weiter- und Fortbildung der SGV entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, steht ein Einsichtsrecht zu. Dasselbe kann auf dem Sekretariat der SGV innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung geltend gemacht und dort durchgeführt werden. Die Rekursmöglichkeiten nach Ziff. 3.1 der Prüfungsordnung beziehungsweise 6.3 des Fähigkeitsprogramms sind dabei gewahrt.

2.6 Hilfsmittel an der Prüfung

Es gilt das Prinzip des open book, wobei die Details jeweils von der Kursleitung festgelegt werden.

2.7 Nicht erscheinen

Bei unentschuldigtem Nicht erscheinen an der Prüfung verfällt für Kandidaten, welche nur die Prüfung zu absolvieren haben (Absolventen des Kurses „Master of Advanced Studies in Insurance Medicine“) sowie für Repetenten die Gebühr. Bei Abmeldung innerhalb von 5 Arbeitstagen vor der Prüfung wird diese unter Abzug eines Stornogebühr von 50% zurückerstattet. Eine vollständige Rückzahlung der Prüfungsgebühr erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
  • Todesfall in der Familie

Eine Abmeldung aus den genannten Gründen muss dem Sekretariat der SGV unverzüglich schriftlich (Post oder e-Mail) mitgeteilt und entsprechend belegt werden.

2.8 Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese maximal zweimal wiederholen. Die erste Wiederholung muss dabei innerhalb von 2 Jahren seit dem nicht bestehen der ursprünglichen Prüfung erfolgen, die zweite Wiederholung ebenso innerhalb von 2 Jahren seit der zweiten nicht bestandenen Prüfung. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung (siehe Ziff. 2.2).

Von Repetenten wird eine Prüfungsgebühr im Umfang von derjenigen erhoben, welche die Absolventen des Kurses „Master of Advanced Studies in Insurance Medicine“ bezahlen. Den Repetenten steht dabei der analoge Zugriff auf die jeweils aktuellen Kursunterlagen zur Verfügung.

2.9 Prüfungserleichterungen

Prüfungserleichterungen aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen sind mindestens 4 Wochen vor der Prüfung schriftlich (Post oder e-Mail) bei der Kommission für Weiter- und Fortbildung der SGV zu beantragen. Korrespondenzadresse ist das Sekretariat der SGV. Ein solcher Antrag muss folgendes enthalten:

  • Art der beantragten Erleichterung (beispielsweise Dauer der längeren Prüfungszeit)
  • Begründung inklusive entsprechender Belege

Die Kommission für Weiter- und Fortbildung prüft einen solchen Antrag und teilt den Entscheid in der Regel innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrages dem Antragssteller schriflich (Post oder e-Mail) mit. Ein mit einer Prüfungserleichterung verbundener Mehraufwand wird dabei individuell beurteilt und kann dem Antragssteller ganz oder teilweise zusätzlich zur Kurs- oder Prüfungsgebühr verrechnet werden.

3. Einspruch und Beschwerde

Gegen Entscheide der Kommission für Weiter- und Fortbildung kann innert 30 Tagen Einspruch erhoben werden. Dieser ist im Doppel beim Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte, Sekretariat der SGV, Strasse, PLZ, Ort einzureichen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Aufsichtsgremium Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist im Doppel beim Sekretariat der SGV, Strasse, PLZ, Ort einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

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