Die Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
Die Gesellschaft bezweckt
Mitglieder der SGV können versicherungsmedizinisch und vertrauensärztlich interessierte Ärztinnen und Ärtze werden: ordentliche, ausserordentliche, Frei- und Ehrenmitglieder.
VersAufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle zu richten. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlöscht:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen; mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die schriftliche Einladung der Mitglieder mit Angabe der Traktanden hat 20 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege oder per Post.
Wenn es die Geschäfte erfordern, kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Traktanden verlangt. Die Frist für die Einladung ist dieselbe wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Mit schriftlichem Antrag an den Vorstand kann ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Aufnahme eines bestimmten Traktandums für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung verbindlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SGV. Sie beschliesst über folgende Geschäfte:
Die MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
Bei Stimmengleichheit in Sachfragen hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
Die MV beschliesst:
Die MV wählt:
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Versammlung bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt 3 Jahre; sie sind unbegrenzt wieder wählbar.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind minimal folgende Ressorts vertreten: a) Präsidium b) Vizepräsidium c) Kassier.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er beruft den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen ein oder veranlasst Zirkularbeschlüsse. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen. Zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes führt er die rechtsgültige Unterschrift der Gesellschaft.
Der Vize-Präsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist.
Der Vorstand kann Kommissionen bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Der Vorstand ernennt den Geschäftsführer.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres die Rechnungsrevisoren. Die Revisoren sind unbegrenzt wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren prüfen gemeinsam die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Die Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie allfälligen Zuwendungen und Vergabungen sowie aus Erträgen von Dienstleistungen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Die Mitglieder der Gesellschaft haften maximal bis zur Höhe eines Mitgliederbeitrages. Der Vorstand legt die Entschädigungen fest für dessen Mitglieder sowie die Kommissionen.
Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder, beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit Beschluss über die Auflösung bestimmt die Versammlung gleichzeitig über die abschliessende Geschäftsführung und Verwendung des verbleibenden Reinvermögens.
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Publikationsorgan der Gesellschaft für Mitteilungen oder Bekanntmachungen ist die SGV-Website.
Statutenänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über eine Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten zusammen mit den am 25. April 1991 und am 26. August 2021 in Kraft gesetzten Änderungen und treten am 29. März 2023 in Kraft. Im Zweifel gilt der Text der deutschsprachigen Fassung.
Letzte Statutenanpassung am 26.08.2021 sowie am 29.03.2023.
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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