Die Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
Die Gesellschaft bezweckt
Versicherungsmedizinisch und vertrauensärztlich interessierte Ärztinnen und Ärzte können der SGV per Aufnahmeantrag beitreten. Die Aufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle zu richten. Im Zweifelsfall beschliesst der Vorstand abschliessend über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft erlöscht:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen; mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die schriftliche Einladung der Mitglieder mit Angabe der Traktanden hat 20 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung erfolgt per Mail, Fax oder per Post. Wenn es die Geschäfte erfordern, kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Traktanden verlangt. Die Frist für die Einladung ist dieselbe wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Mit schriftlichem Antrag an den Vorstand kann ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Aufnahme eines bestimmten Traktandums für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung verbindlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen zuständig, die die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen. Sie kann gültig nur über Geschäfte beschliessen, die in der Traktandenliste aufgeführt sind.
Regelmässige Traktanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
Die Mitgliederversammlung beschliesst und wählt mit offenem Handmehr, sofern nicht mindestens von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt wird. Entscheidend ist das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; vorbehalten bleiben, Art.5, Absatz 3 (Ausschluss eines Mitgliedes) sowie Art.13 (Statutenänderungen, Vereinsauflösung).
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Versammlung bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und überträgt insbesondere einem der Beisitzer das Amt des Kassiers. Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt 3 Jahre; sie sind unbegrenzt wieder wählbar.
Zur Behandlung bestimmter Geschäfte kann der Vorstand weitere Mitglieder der Gesellschaft mit beratender Stimme beiziehen.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er beruft den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen ein oder veranlasst Zirkularbeschlüsse. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen. Zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes führt er die rechtsgültige Unterschrift der Gesellschaft. Der Vize-Präsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres die Rechnungsrevisoren. Die Revisoren sind unbegrenzt wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren prüfen gemeinsam die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Die Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie allfälligen Zuwendungen und Vergabungen sowie aus Erträgen von Dienstleistungen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Die Mitglieder der Gesellschaft haften maximal bis zur Höhe eines Mitgliederbeitrages. Der Vorstand legt die Entschädigungen fest für dessen Mitglieder sowie die Kommissionen.
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Publikationsorgan der Gesellschaft für Mitteilungen oder Bekanntmachungen ist die Homepage. Statutenänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über eine Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder, beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigtenMitglieder. Mit Beschluss über die Auflösung bestimmt die Versammlung gleichzeitig über die Verwendung eines nach der Liquidation der Gesellschaft durch den amtierenden Vorstand verbleibenden Reinvermögens.
Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten zusammen mit den am 25. April 1991 in Kraft gesetzten Änderungen und treten am 16. April 2008 in Kraft. Im Zweifel gilt der Text der deutschsprachigen Fassung.
Letzte Statutenanpassung: Art. 8, 11 und 12, am 26.08.2021
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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