Update, 3. Auflage, Dezember 08
Zugelassen sind Laboranalysen, die in einem Laboratorium für medizinische Analysen durchgeführt werden. Einzig die in der Analysenliste (AL) aufgeführten Analysen gelten als Pflichtleistungen.
Die Bestimmungen zu den Analysen sind in den folgenden Gesetzesartikeln aufgeführt:
Art. 25 Abs. 2 lit. b und insbesondere Art. 52 KVG
Insbesondere: Art. 34, 37f, 54 und 60 – 62 KVV
Insbesondere: Art. 28, 42 und 43 KLV und Anhang 3 (AL)
Im Internet publiziert unter http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/02874/index.html?lang=de
Die Analysenliste (AL) ist Teil der KLV ( Art. 28), wo sie den Anhang 3 bildet. Sie wird unter Art. 11.3 näher beschrieben.
Art. 10 Abs. 1 lit. B UVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 UVV. Verweis auf die AL.
Art. 4bis IVV.
Die AL erfüllt die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen.
Art. 16 Abs.2 MVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 MVV. Verweis auf die AL.
Für einige Analysen aus der Grundliste verfügen die Kantone über eine Tarifstruktur (Teilliste 1 der Analysen in der Grundversicherung)
Bei der AL handelt es sich um eine Positivliste, welche abschliessend die kassenpflichtigen Analysen beinhaltet. Dies schliesst die Übernahme der Kosten von nicht auf der AL aufgeführten Leistungen grundsätzlich aus (K 55/05).
Diese Liste beinhaltet, was uns betrifft:
Insbesondere unter Ziff. 2.4. werden Bestimmungen betreffend Qualitätsvorschrift der Analysen untersucht, eine unerlässliche Voraussetzung für deren Vergütung.
Im Kapitel 2.7 AL sind die Grundbegriffe der Zwischenlaboratorien genau definiert, ebenso wie diese der wahrheitsgetreuen Abrechnung.
Die Anhänge definieren deutlich die Konzepte der im Rahmen der Grundpflege durchgeführten Analysen und die Besonderheiten des Labors der Arztpraxis mit Anmerkungen, die den Begriff der Diagnose im Beisein des Patienten erläutern.
Sie definieren, abhängig von der beruflichen Weiterbildung der Laborleiter, auch die für die Verrechnung bestimmter Untersuchungen verlangten Qualifikationen sowie diejenigen, die den Chiropraktikern und den Hebammen vorbehalten sind.
Die Analysen zu Lasten der Sozialversicherungen sind alphabetisch und nach System aufgelistet.
Für Analysen, die in Laboratorien vorgenommen und von den Krankenversicherungen übernommen werden, gilt der AL-Tarif. Dieser Tarif ist weder verhandelt noch handelbar (mit Ausnahme der Teilliste 1 für Analysen in der Grundversicherung). Es handelt sich hier um einen «Amtstarif». Die AL ist abschliessend (vgl. Oben).
Für Analysen, die auf der AL mit einem Stern (*) versehen sind, hat das Laboratorium auf der Rechnung nur die anonymen Positionsnummern zu vermerken, ohne die Analyse zu benennen. Der Krankenversicherer kann nur durch seinen Vertrauensarzt vom Laboratorium eine Benennung der Analyse verlangen. Das Laboratorium seinerseits darf diese Benennung nur an den Vertrauensarzt weiterleiten.
Limitationen enthalten für bestimmte Analysen nähere Angaben zur Kostenübernahme oder dazu, in welchen Labors die Analysen durchgeführt werden müssen. Sie werden in der systematischen Analysenliste aufgeführt.
Wie bereits erwähnt, bestimmt die Qualität der Laboranalysen deren Vergütung (Art. 53 und 77 KVV). Sie wird durch die Ausführung von Massnahmen sichergestellt, die gemäss den von den Parteien unterzeichneten Verträgen von der QUALAB-Kommission kontrolliert werden. Die Weiterentwicklung der durch gesetzliche Verpflichtungen vorgeschriebenen externen Qualitätskontrollen hat zu einer deutlich spürbaren Qualitätsverbesserung bei den von den Arztlabors erbrachten Leistungen geführt. Die derzeitige Diskussion beschäftigt sich mit der Häufigkeit der internen Qualitätskontrollen.
Die AL wird seit einigen Jahren auf dem Verordnungswege regelmässigen Revisionen unterzogen, wobei sich ein Grossteil dieser Revisionen mehrheitlich auf die Anwendungsbestimmungen bezog. Zurzeit läuft ein Projekt für die Neugestaltung der Kommission.
Die Analysen, die in die AL aufgenommen oder die überprüft werden sollen, wurden in der REVAL (Arbeitsgruppe "Revision der Eidgenössischen Analysenliste") von auf ihrem jeweiligen Gebiet anerkannten Experten bis Juni 2006 erörtert. Seitdem gibt es eine Änderung im Verfahren: Das BAG verlangt Gutachten von Sachverständigen, die anonym bleiben. Die Arbeit der ALK (Eidgenössische Analysenkommission) wird dadurch erheblich erschwert.
Es gibt derzeit in der Schweiz keine Richtlinien für die Verordnung von Laboranalysen. In dieser Sache wird jeder auf seine eigenen medizinischen Kenntnisse aus der "Evidence based medicine" und seine persönliche Erfahrung im klinischen Bereich oder in der Beratung verwiesen. Die Analysenliste sieht derzeit nur wenige Limitationen vor, wie sie in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Die durch den Vertrauensarzt vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit oder der Zweckmässigkeit einer in Rechnung gestellten Analyse gemäss Art. 32 KVG bleibt somit sehr problemtisch.
LiteraturhinweiseAnalysenliste, Ausgabe vom 1.1.2006 http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/02874/index.html?lang=de
Qualitätssicherungskonzept im medizinischen Labor: http://www.qualab.ch
Fähigkeitsausweis Praxislabor: http://www.kollegium.ch
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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