Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Rechtliche Grundbegriffe: Sozialversicherungsrecht

Das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert die wichtigsten Begriffe im 2. Kapitel (Art. 3 ff.):

Krankheit

Gemäss Art. 3 ATSG gilt als Krankheit "jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat".

Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 6 Satz 1 ATSG definiert: "Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten".

Die Arbeitsunfähigkeit wird gemäss der Rechtsprechung "nach dem Masse bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann" (BGE 114 V 281 E. 1c.

Adaptierte Tätigkeit

Art. 6 Satz 2 ATSG lautet: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.» Die Bestimmung zielt auf Konstellationen, in denen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit denkbar ist, dass in dem Leiden angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit besteht. In diesem Fall wird nicht mehr nach der Arbeitsfähigkeit im vorstehend definierten Sinn gefragt, sondern der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG. Ab wann die Optik in dieser Art erweitert wird, entscheidet die Rechtsanwendung, ebenso über eine Anpassungsfrist, die den Versicherten in der Regel eingeräumt wird, bis der erweiterte Massstab Anwendung findet.

Erwerbsunfähigkeit

Artikel 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit (Link Kap 12; S4/Erwerbsfähigkeit) als „den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden vollständigen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt“. Die Erwerbsunfähigkeit ist nicht durch den Mediziner zu beurteilen, sondern die Rechtsanwendung, also die Versicherung und im Streitfall das Gericht (siehe Abschnitt Erwerbsfähigkeit im Kapitel "Gutachten").

Berufliche Nichteignung

Die Suva kann gemäss Artikel 78 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) "einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung)". Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Der Betroffene muss auf die auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86 VUV) hingewiesen werden.

Invalidität

Art. 8 ATSG, und Art. 4 IVG definieren die Invalidität ( Link Kap 12; S.4/ Invalidität) als "die voraussichtlich bleibende oder länger andauernde vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein." (siehe Abschnitt Invalidität im Kapitel "Gutachten").

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